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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs3;Rechtssatz
Dem Umstand, dass dem Betroffenen schon einmal eine ihm ausgestellte waffenrechtliche Urkunde wegen nicht mehr gegebener Verlässlichkeit iSd § 8 WaffG 1996 entzogen worden war, der erst einige Jahre zurückliegt, kommt maßgebliche Bedeutung zu. Im Hinblick auf die bereits seinerzeit attestierten Anzeichen für das Vorliegen eines psychiatrischen Krankheitssymptoms hat die belangte Behörde zutreffend auf das Gutachten des dafür zuständigen Nervenfacharztes abgestellt (Hinweis E 30.9.1998, 98/20/0269).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999200213.X01Im RIS seit
28.03.2001