RS Vwgh 2000/1/27 97/21/0503

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Veröffentlicht am 27.01.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art7;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §26;
FrG 1993 §31 Abs1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat sich die belBeh im Verfahren nach § 26 FrG 1993 nicht ausreichend mit der Frage der Fortdauer einer vom Bf - wegen seiner sieben Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgten Schleppertätigkeit - ausgehenden Gefährdung auseinandergesetzt und nicht begründet, weshalb vom Bf weiterhin eine Gefährdung ausgehe. Bei der Beurteilung dieser Gefährdung hätte die belBeh angesichts des Gebotes der Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Hinweis E 12.4.1999, 96/21/0012; E VfGH 17.6.1997, B 592/96) beachten müssen, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots gegen den Bf als Ehegatten einer österreichischen Staatsbürgerin nur im Grund des § 31 Abs 1 FrG 1993 zulässig war, wobei auch den Bestimmungen des § 18 Abs 1 Z 1 und des § 18 Abs 2 FrG 1993 Relevanz zukam (Hinweis E 30.5.1995, 94/18/0184 und zur Rechtslage nach dem FrG 1997 E 19.10.1999, 99/18/0155). Die belBeh hat auch verkannt, dass die nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes erfolgte Eheschließung des Bf mit einer österreichischen Staatsbürgerin und die Geburt eines gemeinsamen Kindes als Umstände zu werten waren, die eine Erhöhung des Gewichts seiner privaten und familiären Beziehungen bewirkt haben. Wenn sie überdies meint, ein "Fremder, gegen den ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, kann aus seinem Aufenthalt im Inland seit diesem Zeitpunkt und der aus diesem Aufenthalt resultierenden Verstärkung seiner Integration im Zuge eines Verfahrens nach § 26 FrG 1993 keinen für ihn günstigeren Umstand ableiten", so ist ihr entgegenzuhalten, dass auch ein auf die besagte Weise zustande gekommenes erhöhtes Ausmaß an Integration nicht zur Gänze unberücksichtigt bleiben kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997210503.X03

Im RIS seit

20.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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