RS Vfgh 2000/6/19 A5/99 - A6/99, A8/99

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Veröffentlicht am 19.06.2000
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Index

L2 Dienstrecht
L2200 Landesbedienstete

Norm

B-VG Art137 / Liquidierungsklage
B-VG Art137 / Zinsen
ABGB §1358
ABGB §1333, §1334
BAO §6, §7
EStG 1988 §83
PG 1965 §3 ff
Tir LandesbeamtenG 1994 §2

Leitsatz

Zulässigkeit der Liquidierungsklage eines pensionierten Landesbeamten gegen ein Land auf Auszahlung im Wege der Kompensation einbehaltener Ruhegenußanteile; Gegenforderung aufgrund einer an den Dienstgeber gerichteten Lohnsteuernachforderung infolge Neuberechnung von Sachbezugswerten für die Nutzung von arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen; Stattgabe der Klage aufgrund des zivilrechtlichen Charakters des eingewendeten Rückforderungsanspruchs; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über diese Gegenforderung; hingegen öffentlich-rechtliche Natur des bescheidmäßig zuerkannten Ruhegenusses

Rechtssatz

Der Anspruch auf Ruhegenuss ist öffentlich-rechtlicher Natur. Über ihn ist nicht im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden. Der klagsweise geltend gemachte Liquidierungsanspruch ist - da es an einer diesbezüglichen Vorschrift mangelt - auch nicht durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen.

Stattgabe der Klage.

Haftung des Arbeitgebers für Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer.

Wenn der Arbeitgeber wegen zu wenig bezahlter Lohnsteuer in Anspruch genommen wird, so tritt er gemäß §1358 ABGB insoweit in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, vom Arbeitnehmer den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (OGH 17.6.1987, 14 Ob A80/97).

Die zivilrechtliche Qualifikation dieses Anspruches, die sich aus den abgabenrechtlichen Regelungen ergibt, besteht unabhängig davon, ob das zugrundeliegende Dienstverhältnis öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Charakter trägt (vgl. hiezu §85 Abs1 EStG 1988, wonach die Körperschaften des öffentlichen Rechts die Lohnsteuer wie alle sonstigen Arbeitgeber einzubehalten haben; s. dazu VfSlg. 7975/1977).

Die in Betracht kommende Gegenforderung ist eine zivilrechtliche Forderung, über die im ordentlichen Rechtsweg zu erkennen ist; sie wird bestritten, das zuständige Gericht hat über sie noch nicht entschieden. Schon deshalb ist der Verfassungsgerichtshof somit nicht zuständig, über diese Gegenforderung zu entscheiden.

Stattgabe auch hinsichtlich des nicht bestrittenen Zinsenbegehrens iSd §1333, §1334 ABGB.

(siehe auch A6/99 und A8/99 vom selben Tag).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Ruhegenuß, Einkommensteuer, Lohnsteuer, Einbehaltung und Abfuhr, Haftung, Verpflichtung des Arbeitgebers, Finanzverfahren, VfGH / Klagen, Zinsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:A5.1999

Dokumentnummer

JFR_09999381_99A00005_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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