RS Vwgh 2000/1/27 98/15/0200

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Veröffentlicht am 27.01.2000
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;
GmbHG §15;
GmbHG §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/07/27 99/14/0136 2

Stammrechtssatz

Wie der VwGH in den Erkenntnissen vom 26.11.1996, 96/14/0028 und vom 20.11.1996, 96/15/0094, ausgesprochen hat, ist ein gegen Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sprechendes Unternehmerwagnis nur dann gegeben, wenn es sich auf die Eigenschaft als Geschäftsführer bezieht. Es kommt nicht auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft an. Daher weist weder die Haftung für Bankkredite der Gesellschaft noch der Vergleich des Alleingesellschafter-Geschäftsführers mit einem Einzelunternehmer auf das Unternehmerwagnis des Geschäftsführers hin (Hinweis E 26.11.1996, 96/14/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998150200.X03

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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