RS Vwgh 2000/1/27 98/16/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §20;
BAO §6 Abs1;
BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art130 Abs2;
GrEStG 1987 §1;
GrEStG 1987 §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/16/0245 98/16/0246 98/16/0247 98/16/0252 98/16/0249 98/16/0250 98/16/0251 98/16/0248

Rechtssatz

Bei einem Gesamtschuldverhältnis nach § 6 Abs 1 BAO liegt es im Ermessen der Abgabenbehörde, ob sie das Leistungsgebot nur an einen der Gesamtschuldner richtet und an welchen Gesamtschuldner sie es richtet. Die Abgabenbehörde kann aus dem in der Bezeichnung "Grunderwerbsteuer" (ebenso wie mit der Bezeichnung "Erwerbsvorgang") ausgedrückten Sinn des Gesetzes schliessen, dass es primär der Erwerber des Grundstückes sein soll, auf dem die Steuer zu lasten hat. Dieser Sinn des Gesetzes findet dabei seinen Niederschlag im § 9 GrEStG selbst, weil der Erwerber in den im Gesetz aufgezählten Fällen ausnahmslos als Steuerschuldner in Betracht kommt. Mit diesen am Sinn des Gesetzes orientierten Überlegungen hat die Beh das von ihr geübte Ermessen nachvollziehbar begründet.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998160244.X01

Im RIS seit

26.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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