RS Vwgh 2000/1/27 99/20/0370

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2000
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/20/0756 E 23. Juli 1998 RS 4 (ohne Klammerausdruck nach dem letzten Satz)

Stammrechtssatz

Da § 8 Abs 7 WaffG 1996 ausnahmslos die Beibringung eines Gutachtens bei Neuanträgen (nach Inkrafttreten des WaffG 1996) verlangt, sind hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anordnung der nachträglichen Beibringung eines Gutachtens gem § 25 Abs 2 zweiter Satz WaffG 1996 durch - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende - Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde, insbesondere angesichts des bei Prüfung der Verläßlichkeit anzulegenden strengen Maßstabes, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nur dann, wenn der von der Behörde zur Begründung von solchen "Anhaltspunkten" herangezogene Sachverhalt keine Hinweise auf das (mögliche) Vorliegen einer Tatsache iSd § 8 Abs 1 WaffG 1996 enthält, ist eine Anordnung gemäß § 25 Abs 2 zweiter Satz iVm § 8 Abs 7 WaffG 1996 rechtswidrig (hier: Dies kann bei der Abgabe von Schüssen auf einen PkW, der von einem als flüchtig erkannten Dieb gelenkt wird, nicht ohne weiteres gesagt werden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200370.X02

Im RIS seit

04.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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