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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090;Rechtssatz
Aus einem Punkt des Pachtvertrages geht hervor, dass die Pächterin die ihr eingeräumten Rechte an von ihr "geführte" und zumindest mehrheitlich in ihrem Eigentum stehende Gesellschaften weitergeben könne. Durch diese Bestimmung wird die Pächterin in die Lage versetzt, den Pachtvertrag aufzulösen. Durch die vorliegende Vertragsbestimmung wurde ein derartiges Maß an Ungewissheit hinsichtlich der Vertragsdauer erreicht, dass von Anfang an von einer unbestimmten Dauer des Vertragsverhältnisses auszugehen ist (Hinweis E 17.9.1990, 90/15/0034).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160017.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009