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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/20/0472Rechtssatz
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Bescheidbeschwerde und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind nicht dem Asylwerber, sondern dem im Zeitpunkt der Einbringung ohne Bevollmächtigung
auftretenden Rechtsvertreter zuzurechnen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung von Asyl der Asylwerber durch den einschreitenden Rechtsvertreter weder unmittelbar noch im Wege über dazwischen liegende aufrechte Vollmachtsverhältnisse vertreten wurde. Da der Rechtsvertreter somit nicht Partei des Asylverfahrens war, mangelt es ihm sowohl an der Berechtigung zur Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch zur Erhebung der Beschwerde selbst.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung nachträgliche VollmachtserteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999200471.X01Im RIS seit
04.05.2001