RS Vwgh 2000/1/27 99/20/0471

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/20/0472

Rechtssatz

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Bescheidbeschwerde und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind nicht dem Asylwerber, sondern dem im Zeitpunkt der Einbringung ohne Bevollmächtigung

auftretenden Rechtsvertreter zuzurechnen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung von Asyl der Asylwerber durch den einschreitenden Rechtsvertreter weder unmittelbar noch im Wege über dazwischen liegende aufrechte Vollmachtsverhältnisse vertreten wurde. Da der Rechtsvertreter somit nicht Partei des Asylverfahrens war, mangelt es ihm sowohl an der Berechtigung zur Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch zur Erhebung der Beschwerde selbst.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung nachträgliche Vollmachtserteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200471.X01

Im RIS seit

04.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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