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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/20/0583 98/20/0582Rechtssatz
§ 11 Abs 2 zweiter Satz AsylG 1997 (Umdeutung des Asylerstreckungsantrages als Asylantrag, sofern der Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet) ist auch auf den Fall einer Zurückweisung des Asylantrages nicht aus den Gründen der §§ 4 und 5 AsylG 1997, sondern wegen entschiedener Sache anzuwenden.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998200581.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011