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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/20/0583 98/20/0582Rechtssatz
Wird die gemäß § 11 Abs 2 zweiter Satz AsylG 1997 angeordnete Umdeutung eines Asylerstreckungsantrages als Asylantrag von der Behörde erster Instanz missachtet und ein Bescheid erlassen, mit dem ohne Verzicht des Erstreckungswerbers auf die Umdeutung ein - nicht mehr vorliegender - Antrag auf Asylerstreckung abgewiesen wird, so hat dies aber nicht zur Folge, dass nun im Berufungsverfahren die Frage der Rechtmäßigkeit einer Asylerstreckung zu prüfen und darüber zu entscheiden wäre. In einem solchen Fall ist der erstinstanzliche Bescheid vielmehr aufzuheben und dem Bundesasylamt die Entscheidung über den Asylantrag aufzutragen (ob der ursprüngliche Erstreckungswerber dann, wenn ihm im bisherigen Verfahren keine Gelegenheit zur Ausübung seines Wahlrechtes gegeben wurde, durch eine Verzichtserklärung im Berufungsverfahren bewirken würde, dass von der Berufungsbehörde statt einer ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bescheides über die Frage der Erstreckung zu entscheiden wäre, braucht aus Anlass des vorliegenden Falles nicht weiter untersucht zu werden).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998200581.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011