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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Rechtssatz
Weiß wenigstens eine der Vergleichsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht genau, in welcher Höhe die zu übernehmenden Kreditverbindlichkeiten aktuell aushaften, so formuliert man die Vereinbarung (mangels Bestimmtheit allerdings unter Verzicht auf einen exekutiv durchsetzbaren Anspruch) dergestalt, dass sie objektiv bestimmbar ist, in dem man sich auf einen in der Vergangenheit liegenden Stichtag und die den Parteien diesbezüglich bekannten Summen bezieht und durch eine entsprechende Wortwendung (hier zB durch die Floskel "mehr oder weniger") darauf Rücksicht nimmt, dass sich dieser Betrag zwischenzeitig verändert haben kann. Damit ist eine ausreichende Grundlage dafür geschaffen, im Streitfall objektiv bestimmbar (zB auch durch eine dritte Person) klären zu lassen, in welcher tatsächlichen Höhe die im Vergleich genannten Verbindlichkeiten zu übernehmen sind. In einem solchen Fall stellt die im Vergleich genannte Summe nicht schlechthin den Betrag dar, zu dessen Leistung sich eine Vergleichspartei verpflichtet, sondern nur den Ausgangswert für die auf den Vergleichszeitpunkt anzustellende Berechnung. Diesbezüglich wäre es daher Aufgabe des Kostenbeamten gewesen, durch geeignete Maßnahmen - zB durch eine Anfrage an den Schuldner - jenen Betrag zu ermitteln, der aus den im Vergleich angeführten Krediten zum Vergleichszeitpunkt noch aushaftete (Hinweis E 9.6.1972, 865/71, AnwBl 1973/223).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160346.X02Im RIS seit
24.10.2001