RS Vwgh 2000/1/27 99/21/0093

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Veröffentlicht am 27.01.2000
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
StGB §201 Abs2;
StGB §43;

Rechtssatz

Bei der Beziehung des Fremden zu seinen in Österreich lebenden Eltern handelt es sich um ein Familienleben iSd Art 8 MRK - und damit auch iSd § 37 FrG 1997 -, weil die Beziehung zwischen einem Kind und seinen Eltern stets als "Familienleben" in diesem Sinn anzusehen ist, ein Band, das durch nachfolgende Ereignisse nicht zerrissen werden kann, es sei denn unter außergewöhnlichen Umständen (Hinweis Urteil des EGMR vom 28.11.1996, 73/1995/579/665, Z60, im Fall Ahmut gegen die Niederlande, ÖJZ 1997/676). Wegen der Schwere der vom Fremden begangenen Straftat (versuchte Vergewaltigung) und der von ihm ausgehenden Gefährdung sowie wegen des Umstandes, dass sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über ihn noch nicht zehn Jahre - und überdies getrennt von seiner in der Türkei mit vier minderjährigen Kindern lebenden Ehegattin - im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann der Beh kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 37 Abs 1 FrG 1997 zur Verhinderung von strafbaren Handlungen als dringend geboten erachtet und seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie gem § 37 Abs 2 FrG 1997 nicht als schwerer wiegend gewertet hat als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999210093.X04

Im RIS seit

31.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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