RS Vwgh 2000/1/27 97/16/0190

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Veröffentlicht am 27.01.2000
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Index

L37014 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art116 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art119a Abs9;
GdGetränkesteuerG OÖ §4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/16/0157 E 27. Jänner 2000 97/16/0158 E 27. Jänner 2000 97/16/0191 E 27. Jänner 2000

Rechtssatz

Die Beschwerde der Gemeinde nach Art 119a Abs 9 B-VG ist als Parteibeschwerde zu betrachten (Hinweis Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 72). Erachtet sich die beschwerdeführende Gemeinde durch die Vorstellungsentscheidung in "ihrem Recht auf volle Geltendmachung der ihr aus einem bestimmten Abgabengesetz erwachsenden Besteuerungsmöglichkeiten" verletzt, so ist der Beschwerdepunkt mit hinreichender Deutlichkeit dahingehend formuliert, dass sich die beschwerdeführende Gemeinde in ihrem Recht darauf verletzt erachtet, dass ein im eigenen Wirkungsbereich letztinstanzlich erlassener Abgabenbescheid nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, nämlich einer Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers durch die Aufsichtsbehörde, behoben werde (Hinweis E 10.11.1995, 94/17/0281). Die beschwerdeführende Gemeinde hat dadurch mit hinreichender Deutlichkeit die Verletzung des ihr zustehenden Rechtes auf Selbstverwaltung dargetan.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997160190.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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