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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Neue Tatsachen und Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG sind nur solche, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde. Bei den vom Fremden für die Wiederaufnahme ins Treffen geführten Umständen handelt es sich jedoch im konkreten Fall um solche, die erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstanden sind. Schon aus diesem Grund wurde er dadurch, dass sein Antrag auf Wiederaufnahme des Aufenthaltsverbotsverfahrens zurückgewiesen wurde, nicht in Rechten verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997210503.X01Im RIS seit
20.12.2000