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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §948;Rechtssatz
Gem § 33 lit a ErbStG ist die Steuer zu erstatten, wenn und insoweit eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb das Geschenk herausgegeben werden musste. Voraussetzung für die Erstattung der Steuer ist somit zunächst, dass die Schenkung widerrufen wurde. Die Bestimmung des § 33 lit a ErbStG ist dabei nur in jenen Fällen anwendbar, in denen es sich um den Widerruf einer Schenkung im Sinne der §§ 947 ff ABGB oder auf Grund eines im Schenkungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Widerrufsgrundes handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160050.X01Im RIS seit
20.11.2000