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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §20;Rechtssatz
Dass die zivilgerichtliche Judikatur die nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmende Kostenentscheidung gem § 43 Abs 2 ZPO so trifft, dass die "gesamten Kosten", nur ausgehend von dem jeweils ersiegten Betrag berechnet werden, kann im Bereich der Gerichtsgebühren, wo an formale äußere Tatbestände anzuknüpfen ist (hier an die Tatsache, dass der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens zur Gänze auferlegt wurden) schon deshalb keine Rolle spielen, weil die ausdrückliche Bestimmung der Anm 5 zu TP 1 GGG jede Billigkeitsübung ausschließt (Hinweis Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren/6 unter BE 2 zu § 20 GGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160452.X02Im RIS seit
24.10.2001