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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E092 EGV Art92 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/16/0252 E 27. Jänner 2000 99/16/0253 E 27. Jänner 2000 99/16/0254 E 27. Jänner 2000 99/16/0255 E 27. Jänner 2000 99/16/0256 E 27. Jänner 2000 99/16/0257 E 27. Jänner 2000Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1999/09/01 99/16/0154 2 (hier gilt auch für § 211 Abs 1 NÖ LAO 1977)Stammrechtssatz
Wird zur Begründung der Einwendungen gegen die Aussetzung nach § 216 Wr LAO auf die UNKLARE RECHTSSITUATION verwiesen, so wird mit diesem Hinweis kein Sachverhalt dargelegt, auf Grund dessen vom Vorliegen überwiegender, einer Aussetzung entgegenstehender Interessen auszugehen ist. Der Umstand allein, dass in der Berufung gegen den Abgabenbescheid die Verdrängung der Bestimmungen über die Erhebung der Getränkesteuer durch das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union releviert worden ist, kann die Darlegung von überwiegenden Interessen der Partei an der Fortsetzung des Verfahrens nicht ersetzen.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160251.X02Im RIS seit
11.07.2001