RS Vfgh 2000/6/19 KI-15/99

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Veröffentlicht am 19.06.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 litb
VfGG §46 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen VfGH und VwGH mangels Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes bei Abweisung und Abtretung einer - gegen die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle an die Mitbewerberin gerichteten - Beschwerde durch den VfGH bzw Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation durch den VwGH

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat über die vom Antragsteller an ihn gerichtete Beschwerde mit Erkenntnis VfSlg. 14.370/1995 eine Sachentscheidung gefällt und damit seine Kompetenz als gegeben angenommen. Da jedenfalls ein Gerichtshof des öffentlichen Rechts dadurch, dass er eine Entscheidung in der Sache getroffen hat, seine Zuständigkeit wahrgenommen hat, ist ein - vom Verfassungsgerichtshof zu entscheidender - verneinender Kompetenzkonflikt nicht gegeben.

Entscheidungstexte

  • K I-15/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.06.2000 K I-15/99

Schlagworte

Dienstrecht, Lehrer, VfGH / Kompetenzkonflikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:KI15.1999

Dokumentnummer

JFR_09999381_99K0I015_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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