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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §31 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/15/0195 97/15/0194Rechtssatz
Nach der Sondervorschrift des § 8 Abs 5 StruktVG sollte die Besteuerung nach § 31 EStG 1972 auch bei einer Veräußerung von durch eine Sacheinlage gem Abs 1 legcit erworbenen Gesellschaftsanteilen - unter gegenüber § 31 EStG 1972 erweiterten Voraussetzungen - Platz greifen. Im E vom 5.10.1994, 94/15/0036, hat der VwGH ausgeführt, dass für eine derartige Besteuerung iSd § 31 Abs 1 EStG 1972 zur Bestimmung des maßgeblichen Veräußerungserlöses eine Prüfung nach Fremdvergleichsgrundsätzen in Betracht kommt. Ebenso wie im damals entschiedenen Beschwerdefall entsprach der Abtretungspreis im vorliegenden Beschwerdefall nicht dem unter Fremden üblichen Verkaufspreis, sodass der Beh auch im vorliegenden Beschwerdefall nicht vorgeworfen werden kann, sie hätte zu Unrecht den durch die Betriebsprüfer ermittelten Verkehrswert der betroffenen Geschäftsanteile bei der Berechnung der sonstigen Einkünfte angesetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997150193.X01Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013