RS Vwgh 2000/1/27 97/15/0193

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Veröffentlicht am 27.01.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
53 Wirtschaftsförderung

Norm

EStG 1972 §31 Abs1;
StruktVG 1969 §8 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/15/0195 97/15/0194

Rechtssatz

Nach der Sondervorschrift des § 8 Abs 5 StruktVG sollte die Besteuerung nach § 31 EStG 1972 auch bei einer Veräußerung von durch eine Sacheinlage gem Abs 1 legcit erworbenen Gesellschaftsanteilen - unter gegenüber § 31 EStG 1972 erweiterten Voraussetzungen - Platz greifen. Im E vom 5.10.1994, 94/15/0036, hat der VwGH ausgeführt, dass für eine derartige Besteuerung iSd § 31 Abs 1 EStG 1972 zur Bestimmung des maßgeblichen Veräußerungserlöses eine Prüfung nach Fremdvergleichsgrundsätzen in Betracht kommt. Ebenso wie im damals entschiedenen Beschwerdefall entsprach der Abtretungspreis im vorliegenden Beschwerdefall nicht dem unter Fremden üblichen Verkaufspreis, sodass der Beh auch im vorliegenden Beschwerdefall nicht vorgeworfen werden kann, sie hätte zu Unrecht den durch die Betriebsprüfer ermittelten Verkehrswert der betroffenen Geschäftsanteile bei der Berechnung der sonstigen Einkünfte angesetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997150193.X01

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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