RS Vwgh 2000/1/27 97/15/0191

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Veröffentlicht am 27.01.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/06/25 92/17/0083 2

Stammrechtssatz

Bei Abgaben, welche der Abgabenschuldner selbst zu berechnen und abzuführen hat, bestimmt sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkam und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (Hinweis E 16.12.1986, 86/14/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997150191.X02

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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