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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Liegt die Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft im Herkunftsstaat des Asylwerbers vor, wonach es sich bei den vom Asylwerber vorgelegten Urkunden um Fälschungen handle, und wurde diese Stellungnahme dem Asylwerber zur Kenntnis gebracht (Hinweis E 24.1.1990, 89/01/0013), so vermag der VwGH einer darauf gestützten Beweiswürdigung der Behörde in der Regel nicht entgegen zu treten, wenn der Inhalt der herangezogenen Stellungnahme schlüssig ist und der Asylwerber den darin im Einzelnen dargelegten Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Fälschung im Verwaltungsverfahren nicht in der Form einer konkreten Auseinandersetzung mit diesen Anhaltspunkten, sondern nur mit einer pauschalen Gegenbehauptung entgegen getreten ist (Hinweis E 7.11.1990, 90/01/0070, 0071, und E 6.9.1995, 95/01/0002, 0048).
Schlagworte
Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999200488.X04Im RIS seit
05.02.2001Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016