RS Vwgh 2000/1/27 99/20/0488

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Veröffentlicht am 27.01.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Liegt die Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft im Herkunftsstaat des Asylwerbers vor, wonach es sich bei den vom Asylwerber vorgelegten Urkunden um Fälschungen handle, und wurde diese Stellungnahme dem Asylwerber zur Kenntnis gebracht (Hinweis E 24.1.1990, 89/01/0013), so vermag der VwGH einer darauf gestützten Beweiswürdigung der Behörde in der Regel nicht entgegen zu treten, wenn der Inhalt der herangezogenen Stellungnahme schlüssig ist und der Asylwerber den darin im Einzelnen dargelegten Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Fälschung im Verwaltungsverfahren nicht in der Form einer konkreten Auseinandersetzung mit diesen Anhaltspunkten, sondern nur mit einer pauschalen Gegenbehauptung entgegen getreten ist (Hinweis E 7.11.1990, 90/01/0070, 0071, und E 6.9.1995, 95/01/0002, 0048).

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200488.X04

Im RIS seit

05.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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