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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine willkürliche Versetzung und Verwendungsänderung eines Beamten aufgrund der Annahme eines vom Beschwerdeführer zu vertretenden Spannungsverhältnisses zum Dienststellenleiter und dessen direkt unterstellten Mitarbeitern; keine in die Verfassungssphäre reichenden Mängel des ErmittlungsverfahrensRechtssatz
Zu der Frage der Befangenheit des in erster Instanz tätig gewesenen Dienststellenleiters ist darauf hinzuweisen, dass die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung der ersten Instanz durch eine Berufungsentscheidung, der dieser Mangel nicht anhaftet, gegenstandslos wird (vgl. VfSlg. 14.772/1997 mHa Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Was das Beschwerdevorbringen anbelangt, dass nach dem vom Dienststellenleiter in einer Besprechung am 22.06.98 (worüber am darauffolgenden Tag ein Resümeeprotokoll angefertigt wurde) geäußerten Willen das Dienstrechtsverfahren mit diesem Datum als beendet anzusehen sei, weshalb die Verfahrensfortsetzung einen letztlich auch den nunmehr bekämpften Bescheid mit Verfassungswidrigkeit belastenden Willkürakt darstelle, ist davon auszugehen, dass die Annahme der Berufungskommission, die vom Beschwerdeführer für seine Auffassung ins Treffen geführte Feststellung des Dienststellenleiters könne im Zusammenhang mit dem gesamten Ergebnis der damals stattgefundenen Besprechung nicht als Entscheidung auf Einstellung des Versetzungsverfahrens gewertet werden, keinesfalls als unvertretbar zu qualifizieren ist.
Schlagworte
Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Verwaltungsverfahren, BefangenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1619.1999Dokumentnummer
JFR_09999381_99B01619_01