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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/20/0756 E 23. Juli 1998 RS 2Stammrechtssatz
In der Nichtbeibringung eines Gutachtens gem § 8 Abs 7 WaffG 1996 ist ein Grund iSd § 8 Abs 6 WaffG 1996 zu sehen, der die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht zuläßt und der Betroffene als nicht (mehr) verläßlich anzusehen ist.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999200370.X01Im RIS seit
04.05.2001