RS Vwgh 2000/1/27 99/20/0370

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffG 1996 §8 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/20/0756 E 23. Juli 1998 RS 2

Stammrechtssatz

In der Nichtbeibringung eines Gutachtens gem § 8 Abs 7 WaffG 1996 ist ein Grund iSd § 8 Abs 6 WaffG 1996 zu sehen, der die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht zuläßt und der Betroffene als nicht (mehr) verläßlich anzusehen ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200370.X01

Im RIS seit

04.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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