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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §21 Abs2;Rechtssatz
Die Weitergabe von Kopien der vom Asylwerber vorgelegten Urkunden an den Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft im Herkunftsstaat des Asylwerbers zwecks Überprüfung durch einen Experten bedarf einer Zustimmung des Asylwerbers. Dies ergibt sich nicht nur auf indirektem Wege aus einzelnen asylrechtlichen Bestimmungen, die unter bestimmten Gesichtspunkten den Schutz personenbezogener Daten des Asylwerbers regeln, wie dies außer in § 21 Abs 2 AsylG 1997 etwa auch in § 36 Abs 3 (insbesondere Z 6) AsylG 1997 und in Art 15 (insbesondere Abs 3) des Dubliner Übereinkommens, BGBl 165/1997/III, der Fall ist; es folgt unmittelbar aus dem verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs 1 und 2 DSG und aus der Pflicht der Behörde zur Amtsverschwiegenheit gemäß Art 20 Abs 3 B-VG. Die zuletzt erwähnte Pflicht besteht auch gegenüber dem Vertrauensanwalt einer österreichischen Botschaft, so lange er nicht in der im Gesetz vorgesehenen Weise zum Sachverständigen bestellt und dem Verfahren in dieser Funktion beigezogen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999200488.X02Im RIS seit
05.02.2001Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016