RS Vwgh 2000/1/27 98/15/0200

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Veröffentlicht am 27.01.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

ABGB §1151;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;
GmbHG §15;
GmbHG §18;

Rechtssatz

Die Beh durfte den Fixbezug des Gesellschafter-Geschäftsführers als wesentlichen Umstand gegen das Vorliegen eines Unternehmerrisikos werten. Zusätzlich konnte sie auf den Anspruch auf Auslagenersatz Bedacht nehmen. Insb im Hinblick auf das Fehlen des Unternehmerwagnisses kann der Beh nicht entgegengetreten werden, wenn sie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Einkünfte des Geschäftsführers als solche nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 angesehen hat (Hinweis E 30.11.1999, 99/14/0226)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998150200.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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