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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
§ 1 GEG zählt zu den Beträgen, die vom Gericht von Amts wegen einzubringen sind, sowohl die Gerichtsgebühren und Justizverwaltungsgebühren (Z 1), als auch die Vollzugsgebühren und Wegegebühren (Z 5 lit b) auf. Hinsichtlich der Nichtzulässigkeit eines Devolutionsantrages ebenso wie hinsichtlich der Möglichkeit, die im B vom 17.2.1994, 93/16/0196, im B vom 29.1.1997, 95/16/0086, und im E vom 29.1.1997, 95/16/0085, beschriebenen Rechtsbehelfe zu ergreifen, besteht im Rahmen eines durch das GEG - wenn auch nur bruchstückhaft - geregelten Verfahrens kein Unterschied, ob es sich um die Einbringung (bzw Zurückzahlung) von Gerichtsgebühren oder von Vollzugsgebühren und Wegegebühren handelt. Auch bei dem hier gegebenen Antrag an den Kostenbeamten, gem § 7 Abs 2 GEG einem Berichtigungsantrag hinsichtlich einer Gebühr nach TP 4 lit a GGG die aufschiebende Wirkung zuzubilligen, sind dieselben Behelfe gegen die Säumnis gegeben, die zuletzt im E vom 29.1.1997, 95/16/0085, aufgezeigt wurden. Dieser neueren, nunmehr gefestigten Rechtsprechung des VwGH steht weder der Umstand entgegen, dass der VwGH in früheren Fällen über derartige Säumnisbeschwerden das Vorverfahren eingeleitet und nach Nachholung des Bescheides das Verfahren eingestellt hat, noch, dass der VwGH im Falle des Erkenntnisses vom 17.12.1992, 91/16/0135, in welchem es um die Säumigkeit des OLG-Präsidenten anlässlich eines Stundungsantrages nach § 9 GEG ging, die nunmehr aufgezeigte Abhilfemöglichkeit im Justizverwaltungswege noch nicht erkannt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997160502.X02Im RIS seit
24.10.2001