RS Vwgh 2000/1/28 97/02/0289

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Veröffentlicht am 28.01.2000
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Index

10/10 Datenschutz
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §4 Abs1;
ArbIG 1993 §4 Abs5;
ArbIG 1993 §8;
DSG 1978 §1;

Rechtssatz

Die in § 4 Abs 5 ArbIG 1993 vorgesehene jederzeitige Zugriffsmöglichkeit der Arbeitsinspektionsorgane auf die in § 8 ArbIG 1993 genannten Unterlagen stellt eine gemäß § 1 Abs 2 DSG zulässige Beschränkung im Interesse der einzelnen Arbeitnehmer aber auch im öffentlichen Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer dar. Jene Personen, die vom Arbeitgeber nach § 4 Abs 5 ArbIG eine entsprechende Zugriffsberechtigung auf die mit personenbezogenen Daten ausgestatteten Unterlagen erhalten, sind ihrerseits auf geeignete Weise zur Einhaltung des Datenschutzes zu verpflichten. Ein absolutes Verbot der Verschaffung einer Zutrittsmöglichkeit zu diesen Daten durch sonstige an der Betriebsstätte anwesende Personen (§ 4 Abs 5 ArbIG 1993) im Falle der Abwesenheit des Arbeitgebers von der Betriebsstätte kann dem DSG nicht entnommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997020289.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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