RS Vwgh 2000/1/28 99/02/0335

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Veröffentlicht am 28.01.2000
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Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1997 §61 Abs1;
FrG 1997 §72 Abs1;
FrG 1997 §73 Abs2 Z2;
MRK Art5 Abs4;
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1;

Rechtssatz

Die in § 73 Abs 2 Z 2 FrG 1997 geregelte Frist von einer Woche, innerhalb der im Rahmen der Schubhaftbeschwerde die Entscheidung durch den UVS zu ergehen hat, orientiert sich an Art 6 Abs 1 zweiter Satz PersFrSchG 1988 (der eine solche Frist normiert). Daraus folgt, dass bei der Beantwortung der Frage, welche Prüfungen durch den UVS durchzuführen sind, von der verfassungsgesetzlich und einfachgesetzlich vorgegebenen einwöchigen Frist auszugehen ist. Daher sind im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingehende amtswegige Ermittlungen von vornherein ausgeschlossen. (Hinweis E 17.12.1999, 99/02/0294).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999020335.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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