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10/10 GrundrechteNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die in § 73 Abs 2 Z 2 FrG 1997 geregelte Frist von einer Woche, innerhalb der im Rahmen der Schubhaftbeschwerde die Entscheidung durch den UVS zu ergehen hat, orientiert sich an Art 6 Abs 1 zweiter Satz PersFrSchG 1988 (der eine solche Frist normiert). Daraus folgt, dass bei der Beantwortung der Frage, welche Prüfungen durch den UVS durchzuführen sind, von der verfassungsgesetzlich und einfachgesetzlich vorgegebenen einwöchigen Frist auszugehen ist. Daher sind im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingehende amtswegige Ermittlungen von vornherein ausgeschlossen. (Hinweis E 17.12.1999, 99/02/0294).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999020335.X01Im RIS seit
20.11.2000