RS Vwgh 2000/1/28 97/02/0396

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Veröffentlicht am 28.01.2000
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §24 Abs6;
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;

Rechtssatz

Den Arbeitgeber als Normadressaten des § 24 Abs 6 AAV (vgl auch § 130 Abs 5 Z 1 AschG 1994; arg: ..., WER ALS ARBEITGEBER/IN ... ZUWIDERHANDELT ...) trifft auch die Pflicht, dass ein Verstoß gegen diese Vorschrift nicht durch betriebsfremde Personen - etwa durch Lieferanten - herbeigeführt wird (Hinweis E 9.2.1992, 91/19/0362).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997020396.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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