RS Vwgh 2000/1/28 97/02/0396

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Veröffentlicht am 28.01.2000
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §24 Abs6;

Rechtssatz

Im Gegensatz zu sonstigen Verkehrswegen verbietet § 24 Abs 6 erster Satz AAV schlechthin Lagerungen auf Stiegen und Gängen, wobei jegliche - wenngleich auch kurzfristige - Lagerung (zB auch das Abstellen von gelieferten Waren am Gang in unmittelbarer Nähe eines Ausgangs bis zu deren Abholung durch Arbeitnehmer) verboten ist, zumal gerade von den in Gängen - noch dazu in unmittelbarer Nähe eines Ausgangs - gelagerten Gegenständen (zB wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung eines möglichen Fluchtweges) für die Arbeitnehmer nicht unerhebliche Gefahren ausgehen, die aufgrund dieser Bestimmung unterbunden werden sollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997020396.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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