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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AAV §24 Abs6;Rechtssatz
Im Gegensatz zu sonstigen Verkehrswegen verbietet § 24 Abs 6 erster Satz AAV schlechthin Lagerungen auf Stiegen und Gängen, wobei jegliche - wenngleich auch kurzfristige - Lagerung (zB auch das Abstellen von gelieferten Waren am Gang in unmittelbarer Nähe eines Ausgangs bis zu deren Abholung durch Arbeitnehmer) verboten ist, zumal gerade von den in Gängen - noch dazu in unmittelbarer Nähe eines Ausgangs - gelagerten Gegenständen (zB wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung eines möglichen Fluchtweges) für die Arbeitnehmer nicht unerhebliche Gefahren ausgehen, die aufgrund dieser Bestimmung unterbunden werden sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997020396.X01Im RIS seit
20.11.2000