RS Vwgh 2000/1/28 99/02/0370

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Veröffentlicht am 28.01.2000
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Index

000
90/01 Straßenverkehrsordnung
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStFG 1996 §6;
StruktAnpG 1996 Art20;
StVO 1960 §48 Abs4;
StVO 1960 §53 Abs2 Z8;

Rechtssatz

Die im § 48 Abs 4 StVO normierte Ausnahme bei der Zählung der an einer Anbringungsvorrichtung zulässigerweise anzubringenden Straßenverkehrszeichen bezieht sich auch auf den allenfalls auf einer Zusatztafel angebrachten Hinweis auf eine bestehende Gebührenpflicht. Die Anbringung einer Hinweistafel auf die Gebührenpflicht (Mautpflicht) auf Autobahnen auf einer Anbringungsvorrichtung gemeinsam mit dem Hinweiszeichen Autobahn entspricht daher dem Gesetz (Hinweis E 5.9.1986, 86/18/0105, 0106).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999020370.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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