Index
000Norm
BStFG 1996 §6;Rechtssatz
Die im § 48 Abs 4 StVO normierte Ausnahme bei der Zählung der an einer Anbringungsvorrichtung zulässigerweise anzubringenden Straßenverkehrszeichen bezieht sich auch auf den allenfalls auf einer Zusatztafel angebrachten Hinweis auf eine bestehende Gebührenpflicht. Die Anbringung einer Hinweistafel auf die Gebührenpflicht (Mautpflicht) auf Autobahnen auf einer Anbringungsvorrichtung gemeinsam mit dem Hinweiszeichen Autobahn entspricht daher dem Gesetz (Hinweis E 5.9.1986, 86/18/0105, 0106).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999020370.X01Im RIS seit
12.06.2001