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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art12 Abs1 Z1Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung über die räumliche oder bauliche Änderung einer Krankenanstalt im Bgld Krankenanstaltengesetz; verfassungskonforme Interpretation möglich; Verfassungswidrigkeit der landesgesetzlichen Bestimmung über die Neuerrichtung von Krankenanstalten aufgrund einer Bedarfsprüfung wegen unterlassener Anpassung an die aufgrund eines Verfassungsgerichtshoferkenntnisses novellierte grundsatzgesetzliche Bestimmung des KrankenanstaltengesetzesRechtssatz
Abweisung des Antrags auf Aufhebung von Teilen des §10 Bgld KAG 1976.
Auch eine Erweiterung der Krankenanstalt bedarf - wegen der gesetzlich angeordneten Übereinstimmung von Betriebs- und Errichtungsbewilligung - einer entsprechend geänderten Betriebsbewilligung und diese wieder nach §6 Abs2 lita einer Errichtungsbewilligung nach §4 Abs2 Bgld KAG. Es ist also nach dem systematischen Konzept des Gesetzgebers weder zulässig, eine errichtungsbewilligte Krankenanstalt ohne entsprechende Betriebsbewilligung zu betreiben, noch, eine Betriebsbewilligung zu erteilen, ohne daß eine entsprechende Errichtungsbewilligung (für die Neuerrichtung oder für eine bauliche Änderung) vorläge (vgl zum Sachzusammenhang zwischen Errichtungsbewilligung und Betriebsbewilligung VwGH 07.09.90, 90/18/0100). Es ist daher im Ergebnis in §10 Abs1 leg cit lediglich ein verdeutlichendes "auch" hineinzulesen: Nicht nur die Errichtung bedarf einer Bewilligung der Landesregierung nach den hierfür normierten Voraussetzungen, sondern "auch" jede wesentliche räumliche Änderung.
Aus §10 Abs4 leg cit kann jedenfalls kein Argument gewonnen werden, welches der erwähnten verfassungskonformen Interpretation des §10 Abs1 leg cit im Wege stünde.
§4 Abs2 lita Bgld KAG 1976, LGBl 9/1977 idF LGBl 57/1987 und §4 Abs3 Bgld KAG 1976, LBGl 9/1977 werden als verfassungswidrig aufgehoben.
§3 Abs2 lita KAG (betr die Bedarfsprüfung bei der Errichtung neuer Krankenanstalten) wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.92, VfSlg 13023/1992, als verfassungswidrig aufgehoben (Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl 186/1992).
In der Folge wurde §3 Abs2 lita KAG novelliert (BGBl 801/1993, ArtI).
Gemäß ArtIII Abs1 hatten "die Länder ... die Ausführungsgesetze zu ArtI innerhalb eines Jahres zu erlassen".
Das die vorerwähnte Novellierung des Gesetzes enthaltende Bundes-Grundsatzgesetz Bundesgesetzblatt Nr 801/1993 wurde am 26.11.93 ausgegeben; sie ist mit Ablauf dieses Tages in Kraft getreten. Der Burgenländische Landesgesetzgeber hatte demnach bis zum Ablauf des 26.11.94 die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen dem Grundsatzgesetz anzupassen. Er hat dies jedoch unterlassen.
Im Hinblick auf die seit mehr als fünf Jahren überfällige Anpassung des Ausführungsgesetzes an das Bundesgrundsatzgesetz schien dem Gerichtshof eine Frist von sechs Monaten für eine Bereinigung der Rechtslage durch den Landesgesetzgeber angemessen aber auch ausreichend zu sein.
Schlagworte
Auslegung verfassungskonforme, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Krankenanstalten, Bundesrecht, Landesrecht, VfGH / FristsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:G54.1998Dokumentnummer
JFR_09999380_98G00054_01