RS Vwgh 2000/1/28 99/02/0264

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Veröffentlicht am 28.01.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
FSG 1997 §37 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Dem Besch selbst müssen seine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bekannt sein, sodass die fehlende ergänzende Anführung sämtlicher einschlägiger Verwaltungsstrafen im angefochtenen Bescheid keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999020264.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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