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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Dem Besch selbst müssen seine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bekannt sein, sodass die fehlende ergänzende Anführung sämtlicher einschlägiger Verwaltungsstrafen im angefochtenen Bescheid keinen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999020264.X01Im RIS seit
20.11.2000