RS Vwgh 2000/1/28 99/02/0374

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Veröffentlicht am 28.01.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Es ist Pflicht des Besch, die Sicherheitswacheorgane darauf hinzuweisen, dass auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der Einnahme von Medikamenten mit der Undurchführbarkeit des Alkomattests zu rechnen ist (Hinweis E 18.9.1991, 91/03/0107).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Verfahrensrecht Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999020374.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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