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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es ist Pflicht des Besch, die Sicherheitswacheorgane darauf hinzuweisen, dass auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der Einnahme von Medikamenten mit der Undurchführbarkeit des Alkomattests zu rechnen ist (Hinweis E 18.9.1991, 91/03/0107).
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Verfahrensrecht BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999020374.X01Im RIS seit
12.06.2001