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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0175 E 7. Juli 1989 RS 5Stammrechtssatz
Wird bei der Bezeichnung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a lit b VStG) eine Norm mitzitiert, die vom Besch nicht verletzt worden ist, kommt es darauf an, ob die mitzitierte Norm einen eigenen Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildet oder nicht. Stellt die mitzitierte Norm für sich allein keine verletzbare Verwaltungsvorschrift dar, sondern zB nur eine Erläuterung oder die damit im Zusammenhang stehende Strafsanktionsnorm, dann schadet das Mitzitieren nicht (Hinweis E 12.5.1982, 81/03/0284, E 21.1.1983, 81/02/0082, E 20.4.1983, 81/03/0188, VwSlg 11038 A/1983, E 21.10.1983, 83/02/0089, E 19.9.1984, 84/03/0112, VwSlg 11528 A/1984). Bildet die mitzitierte Norm dagegen einen eigenen Tatbestand, den der Besch nicht erfüllt hat, wird der Spruch durch das Anführen dieser Norm als verletzte Verwaltungsvorschrift rechtswidrig.
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im SpruchVerwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997100139.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009