RS Vwgh 2000/1/31 99/10/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2000
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

NatSchG Vlbg 1997 §35;
NatSchG Vlbg 1997 §41 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/21 93/04/0177 1 (hier: durch die Aufhebung der Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung wird bewirkt, dass - rückwirkend betrachtet - im Zeitpunkt der Bestätigung des Wiederherstellungsauftrages durch die belangte Behörde kein rechtskräftiger Bescheid über die Versagung der Bewilligung vorlag; damit mangelte es an einer Voraussetzung für die Erlassung oder Bestätigung eines Wiederherstellungsauftrages; dies führt dazu, dass auch der Wiederherstellungsauftrag aufzuheben ist; Hinweis E vom 30.April 1998, 97/06/0245 und E vom 8.September 1999, 99/01/0285).

Stammrechtssatz

Die Aufhebung eines Bescheides durch den VwGH wirkt gemäß § 42 Abs 3 VwGG auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Bescheides zurück (ex tunc-Wirkung). Diese ex tunc-Wirkung bedeutet, daß der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bedeutet auch, daß allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs-)Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde (Hinweis E 7.7.1993, 93/04/0019; hier: die Aufhebung eines Feststellungsbescheides durch den VwGH wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bewirkt die Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines hierauf aufbauendes Strafbescheides).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999100244.X06

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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