RS Vwgh 2000/1/31 98/10/0066

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Veröffentlicht am 31.01.2000
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/22 95/10/0087 6 (hier betreffend § 1 Abs 1 und § 27 Abs 2 Tir NatSchG 1997)

Stammrechtssatz

Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen reichen zur Begründung eines öffentlichen Interesses an der Verwirklichung einer Maßnahme nicht aus; insbesondere kann nicht jegliche einer Ertragsverbesserung dienende Maßnahme eines Unternehmers als eine im öffentlichen Interesse und nicht in dessen Privatinteresse gelegene Disposition angesehen werden (Hinweis E 24.10.1997, 95/10/0213).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100066.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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