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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/12/22 95/10/0087 6 (hier betreffend § 1 Abs 1 und § 27 Abs 2 Tir NatSchG 1997)Stammrechtssatz
Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen reichen zur Begründung eines öffentlichen Interesses an der Verwirklichung einer Maßnahme nicht aus; insbesondere kann nicht jegliche einer Ertragsverbesserung dienende Maßnahme eines Unternehmers als eine im öffentlichen Interesse und nicht in dessen Privatinteresse gelegene Disposition angesehen werden (Hinweis E 24.10.1997, 95/10/0213).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100066.X03Im RIS seit
20.11.2000