RS Vwgh 2000/1/31 98/10/0066

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Veröffentlicht am 31.01.2000
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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Abgesehen davon, dass es im gegebenen Zusammenhang auf das Vorliegen eines langfristigen öffentlichen Interesses ankommt, wird in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein öffentliches Interesse an einer bewilligungspflichtigen Maßnahme (hier: Rodung) unter dem Gesichtspunkt einer landwirtschaftlichen Nutzung von Grundflächen nur dann bejaht, wenn das Vorhaben nicht nur der Ertragsverbesserung des landwirtschaftlichen Betriebes dient, sondern einen ins Gewicht fallenden Beitrag zur Aufrechterhaltung eines ansonsten in seiner Existenz bedrohten landwirtschaftlichen Betriebes leistet oder unter dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100066.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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