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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Abgesehen davon, dass es im gegebenen Zusammenhang auf das Vorliegen eines langfristigen öffentlichen Interesses ankommt, wird in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein öffentliches Interesse an einer bewilligungspflichtigen Maßnahme (hier: Rodung) unter dem Gesichtspunkt einer landwirtschaftlichen Nutzung von Grundflächen nur dann bejaht, wenn das Vorhaben nicht nur der Ertragsverbesserung des landwirtschaftlichen Betriebes dient, sondern einen ins Gewicht fallenden Beitrag zur Aufrechterhaltung eines ansonsten in seiner Existenz bedrohten landwirtschaftlichen Betriebes leistet oder unter dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100066.X02Im RIS seit
20.11.2000