RS Vwgh 2000/1/31 97/10/0139

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Veröffentlicht am 31.01.2000
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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Stmk 1976 §34 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;
VStG §44a Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Zwar bildet § 34 Abs 1 Stmk NatSchG 1976 keinen eigenen Straftatbestand, sondern lediglich eine - wenngleich hier wegen des Bestehens der spezielleren Regelung des § 4 Abs 7 Stmk NatSchG 1976 nicht heranzuziehende - Grundlage für die Erlassung naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsaufträge. Durch das Mitzitieren dieser Vorschrift wird der Beschwerdeführer somit in keinem Recht verletzt. § 4 Abs 1 Stmk NatSchG 1976 stellt jedoch einen EIGENEN TATBESTAND dar, dessen MITZITIEREN einen Verstoß gegen § 44a Z 2 VStG darstellt, weil die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat diesen Tatbestand nicht verwirklicht (Hinweis E vom 9.September 1996, 95/10/0190). Bei § 4 Abs 1 Stmk NatSchG 1976 handelt es sich um eine Verbotsnorm, die - gegebenenfalls - jene Verwaltungsvorschrift darstellt, gegen die im Sinne des § 44a Z 2 VStG mit der Tat verstoßen wurde (Hinweis E vom 31.Mai 1999, 99/10/0017). Im MITZITIEREN dieser Vorschrift im Spruch des angefochtenen Bescheides, mit dem eine Tat als erwiesen angenommen wird, die nicht einen Verstoß gegen das Verbot des § 4 Abs 1 Stmk NatSchG 1976, sondern einen Verstoß gegen die im Grunde des § 4 Abs 7 Stmk NatSchG 1976 ergangenen Anordnungen im Entfernungsauftrag darstellt, liegt ein relevanter Verstoß gegen § 44a Z 2 VStG, der - auch ohne ausdrückliche Geltendmachung durch die Beschwerde - zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG führt (Hinweis E vom 27.Jänner 1999, 97/04/0070).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONVerwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997100139.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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