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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
NatSchG Stmk 1976 §34 Abs1;Rechtssatz
Zwar bildet § 34 Abs 1 Stmk NatSchG 1976 keinen eigenen Straftatbestand, sondern lediglich eine - wenngleich hier wegen des Bestehens der spezielleren Regelung des § 4 Abs 7 Stmk NatSchG 1976 nicht heranzuziehende - Grundlage für die Erlassung naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsaufträge. Durch das Mitzitieren dieser Vorschrift wird der Beschwerdeführer somit in keinem Recht verletzt. § 4 Abs 1 Stmk NatSchG 1976 stellt jedoch einen EIGENEN TATBESTAND dar, dessen MITZITIEREN einen Verstoß gegen § 44a Z 2 VStG darstellt, weil die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat diesen Tatbestand nicht verwirklicht (Hinweis E vom 9.September 1996, 95/10/0190). Bei § 4 Abs 1 Stmk NatSchG 1976 handelt es sich um eine Verbotsnorm, die - gegebenenfalls - jene Verwaltungsvorschrift darstellt, gegen die im Sinne des § 44a Z 2 VStG mit der Tat verstoßen wurde (Hinweis E vom 31.Mai 1999, 99/10/0017). Im MITZITIEREN dieser Vorschrift im Spruch des angefochtenen Bescheides, mit dem eine Tat als erwiesen angenommen wird, die nicht einen Verstoß gegen das Verbot des § 4 Abs 1 Stmk NatSchG 1976, sondern einen Verstoß gegen die im Grunde des § 4 Abs 7 Stmk NatSchG 1976 ergangenen Anordnungen im Entfernungsauftrag darstellt, liegt ein relevanter Verstoß gegen § 44a Z 2 VStG, der - auch ohne ausdrückliche Geltendmachung durch die Beschwerde - zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG führt (Hinweis E vom 27.Jänner 1999, 97/04/0070).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONVerwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997100139.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009