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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Sachliche Rechtfertigung des Ausschlusses von Sozialhilfeempfängern von der Selbstversicherung in der gesetzlichen PensionsversicherungRechtssatz
Der Antrag auf Aufhebung der Wendung "oder nach einem Sozialhilfegesetz der Länder" in §16a Abs2 Z2 ASVG idF BGBl. Nr. 676/1991 wird abgewiesen.
Die in Prüfung stehende Vorschrift versagt Sozialhilfeempfängern die Möglichkeit der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung überhaupt.
Daß die Lage von Sozialhilfeempfängern eine andere ist als jene von Personen in gleichen Verhältnissen ohne Anspruch auf Sozialhilfe, ist offenkundig. Wenn der Gesetzgeber Lücken im Sozialversicherungssystem nur insoweit schließt, als nicht ohnedies schon die Sozialhilfe am Zuge ist, und solcherart vermeidet, daß die Versichertengemeinschaft mit schlechten Risken einer ihr an sich fremden Personengruppe belastet wird und der Bund mit übernehmen muß, was Sache der Sozialhilfeträger ist, kann ihm von Verfassungs wegen nicht entgegengetreten werden. Daß sich das ausschlaggebende Risiko im Einzelfall nicht verwirklichen muß, ändert an der für die Verfassungsmäßigkeit der Maßnahme ausreichenden generellen Einschätzung der Verhältnisse bei Sozialhilfeempfängern nichts.
Ob eine Lösung zweckmäßiger wäre, die Sozialhilfeempfänger in das Sozialversicherungssystem einbezieht und nur die Kosten insgesamt den für die Sozialhilfe Verantwortlichen überbürdet, ist eine rechtspolitische Frage und vom Verfassungsgerichtshof nicht zu untersuchen.
Schlagworte
Sozialhilfe, Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Versicherung freiwillige, SelbstversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:G59.1999Dokumentnummer
JFR_09999379_99G00059_01