RS Vwgh 2000/1/31 99/10/0244

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Veröffentlicht am 31.01.2000
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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §41 Abs3;

Rechtssatz

Gemäß § 41 Vlbg NatSchG 1997 ist ein Wiederherstellungsauftrag jedenfalls unzulässig, solange die Wiederherstellung nicht angedroht wurde und solange über einen Bewilligungsantrag nicht negativ entschieden wurde. Das zeigt, dass der Gesetzgeber von der nach § 12 Vlbg LSchG 1982 möglichen Doppelgleisigkeit (Parallelität) von Bewilligungsverfahren und Verfahren zur Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages abgehen wollte; dies offenbar aus der Überlegung heraus, dass es nicht sinnvoll ist, einen Wiederherstellungsauftrag zu erlassen, der durch eine spätere Bewilligung wieder hinfällig werden kann. Daher macht nur eine rechtskräftige Verweigerung der nachträglichen Bewilligung der Behörde den Weg zur Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages frei (mit ausführlicher Begründung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999100244.X05

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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