RS Vwgh 2000/1/31 98/10/0084

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Veröffentlicht am 31.01.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §53 Abs1;
VwGG §53 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/10/0087

Rechtssatz

Ein Anwendungsfall des § 53 Abs 2 VwGG liegt im konkreten Fall nicht vor, weil die Beschwerden nicht die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisen; in der Frage des Aufwandersatzes tritt daher die Fiktion des § 53 Abs 1 erster Satz VwGG nicht ein. Daraus folgt, dass jeder Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei den bei der Erstattung der jeweiligen Gegenschrift entstandenen Schriftsatzaufwand, der belangten Behörde, die eine gemeinsame Gegenschrift erstattet hat, den Schriftsatzaufwand (und den Vorlageaufwand) jeweils zur Hälfte zu ersetzen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100084.X05

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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