RS Vwgh 2000/1/31 98/10/0066

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Veröffentlicht am 31.01.2000
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/29 94/10/0084 6 (hier im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 1 Abs 1 Tir NatSchG 1997; den nicht näher begründeten Darlegungen im Bescheid lässt sich weder entnehmen, inwieweit im betreffenden Gebiet Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, ihr Erholungswert, pflanzliche und tierische Lebensgemeinschaften und der Naturhaushalt durch die VERBLIEBENEN AUWALDRESTE geprägt werden, noch kann daraus in quantitativ und qualitativ konkretisierter Weise ersehen werden, welche Auswirkungen das Vorhaben auf diese naturschutzgesetzlich geschützten Güter haben werde; dabei hätte es entsprechend eingehender Darlegungen umso mehr bedurft, als die zur Rodung beantragte Auwaldfläche Nutzungen in mehrfacher Hinsicht unterliegt (Überspannung mit einer Starkstromleitung, Kanaltrasse); mit allgemeinen, nicht auf den zu entscheidenden Einzelfall bezogenen Ausführungen über die Bedeutung von Auwäldern und deren landesweiten Rückgang kann den beschriebenen Begründungsanforderungen allerdings nicht entsprochen werden)

Stammrechtssatz

Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund einer Interessenabwägung nach § 27 Abs 2 Z 2 Tir NatSchG 1991 ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen iSd § 1 Abs 1 Tir NatSchG 1991 abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das anderweitige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (Hinweis E 24.11.1994, 94/10/0076, E 26.6.1995, 94/10/0169, und E 23.10.1995, 93/10/0052).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100066.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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