RS Vwgh 2000/1/31 97/10/0031

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Veröffentlicht am 31.01.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §74 Abs4 Z1;
LMKV 1993 §1 Abs1;
LMKV 1993 §4 Z4 litc;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Mit dem Hinweis auf die Verantwortlichkeit des Lieferanten macht der Beschuldigte nicht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift (hier Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs 4 Z 1 LMG 1975 iVm §§ 1 Abs 1 und 4 Z 4 lit c LMKV 1993) kein Verschulden trifft (vgl zB das einen ganz ähnlichen Sachverhalt betreffende E vom 20.Dezember 1999, 99/10/0173). Es ist Sache des Beschuldigten, von sich aus der Behörde darzulegen, welche Maßnahmen er getroffen hat, die eine Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften gewährleisten sollten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997100031.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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