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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMG 1975 §74 Abs4 Z1;Rechtssatz
Mit dem Hinweis auf die Verantwortlichkeit des Lieferanten macht der Beschuldigte nicht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift (hier Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs 4 Z 1 LMG 1975 iVm §§ 1 Abs 1 und 4 Z 4 lit c LMKV 1993) kein Verschulden trifft (vgl zB das einen ganz ähnlichen Sachverhalt betreffende E vom 20.Dezember 1999, 99/10/0173). Es ist Sache des Beschuldigten, von sich aus der Behörde darzulegen, welche Maßnahmen er getroffen hat, die eine Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften gewährleisten sollten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997100031.X03Im RIS seit
20.11.2000