RS Vwgh 2000/1/31 97/10/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2000
beobachten
merken

Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
NatSchG Bgld 1990 §78 Abs1;
NatSchG Bgld 1990 §78 Abs4;
VStG §31;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Bei der Errichtung eines Gebäudes ohne die erforderliche Bewilligung handelt es sich nach der Umschreibung des Tatbildes im § 5 lit a Z 1 iVm § 78 Abs 1 Bgld NatSchG 1990 und unter Bedachtnahme auf § 78 Abs 4 Bgld NatSchG 1990 um ein Dauerdelikt. Davon ausgehend wird der Beschwerdeführer nicht dadurch in Rechten verletzt, dass ihm mit dem angefochtenen Bescheid die Errichtung eines Gebäudes ohne Bewilligung BIS ANFANG JULI 1996 vorgeworfen wird. Damit wird die Begehung der Übertretung bis zum genannten Zeitpunkt - und somit den neuerlichen Vorwurf einer vor diesem Zeitpunkt begangenen inhaltsgleichen Übertretung ausschließend - erfasst; die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG konnte nicht vor dem in § 78 Abs 4 Bgld NatSchG 1990 genannten Zeitpunkt in Lauf gesetzt werden.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997100059.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten