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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde mangels zugrundeliegenden Beschlusses der GemeindevorstehungRechtssatz
Keine Bedenken gegen §34 Abs6 Z7 Sbg GdO 1994 idF LGBl. 8/2000.
Die Zuständigkeit der Gemeindevorstehung zur Erhebung von Rechtsmitteln und einer Verfassungsgerichtshof- bzw. Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu normieren, liegt innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gemeindeorganisationsgesetzgebers.
Der Antrag, eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu erheben, wurde von der Gemeindevorstehung mit Dirimierung des Bürgermeisters abgelehnt. Dem Argument, dass die "Entscheidungssituation" die Gemeindevorstehung "handlungsunfähig" mache, ist entgegenzuhalten, dass Stimmengleichheit keine "Handlungsunfähigkeit" auslöst, da dann die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Eine Beschlussunfähigkeit gemäß §44 Abs4 Sbg GdO 1994 der Gemeindevorstehung wird in der Beschwerde jedoch nicht geltend gemacht.
Da der Beschwerde weder vor Ablauf der Beschwerdefrist gefasste Beschlüsse der Gemeindevorstehung noch ein auf §44 Abs4 leg. cit. gestützter Beschluss der Gemeindevertretung auf Grund einer Beschlussunfähigkeit der Gemeindevorstehung infolge Befangenheit eines Mitglieds zugrunde liegen, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gemeinderecht, Gemeindevorstand, Vertretung nach außen (Gemeinderecht), VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B863.2000Dokumentnummer
JFR_09999379_00B00863_01