RS Vfgh 2000/6/21 B863/00

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Veröffentlicht am 21.06.2000
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Sbg GdO 1994 §34 Abs6 Z7
Sbg GdO 1994 §44 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde mangels zugrundeliegenden Beschlusses der Gemeindevorstehung

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §34 Abs6 Z7 Sbg GdO 1994 idF LGBl. 8/2000.

Die Zuständigkeit der Gemeindevorstehung zur Erhebung von Rechtsmitteln und einer Verfassungsgerichtshof- bzw. Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu normieren, liegt innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gemeindeorganisationsgesetzgebers.

Der Antrag, eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu erheben, wurde von der Gemeindevorstehung mit Dirimierung des Bürgermeisters abgelehnt. Dem Argument, dass die "Entscheidungssituation" die Gemeindevorstehung "handlungsunfähig" mache, ist entgegenzuhalten, dass Stimmengleichheit keine "Handlungsunfähigkeit" auslöst, da dann die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Eine Beschlussunfähigkeit gemäß §44 Abs4 Sbg GdO 1994 der Gemeindevorstehung wird in der Beschwerde jedoch nicht geltend gemacht.

Da der Beschwerde weder vor Ablauf der Beschwerdefrist gefasste Beschlüsse der Gemeindevorstehung noch ein auf §44 Abs4 leg. cit. gestützter Beschluss der Gemeindevertretung auf Grund einer Beschlussunfähigkeit der Gemeindevorstehung infolge Befangenheit eines Mitglieds zugrunde liegen, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 863/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.06.2000 B 863/00

Schlagworte

Gemeinderecht, Gemeindevorstand, Vertretung nach außen (Gemeinderecht), VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B863.2000

Dokumentnummer

JFR_09999379_00B00863_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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