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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ApG 1907 §48 Abs2;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat mit ihrer Erledigung, indem sie aussprach, dass die Beschwerdeführerin weder Verfahrenspartei eines abgeschlossenen Verfahrens gewesen sei, noch als solche anzusehen sei, klar zum Ausdruck gebracht, sie verneine die Parteistellung der Beschwerdeführerin und verweigere damit die Zustellung des Bescheides (hier: Apothekenkonzessionsbescheides). Eine solche Mitteilung hätte auch als BESCHEID bezeichnet werden können. Denn mit dieser Erledigung hat die belangte Behörde unzweideutig ihren Willen zum Ausdruck gebracht, die Beschwerdeführerin nicht als Partei an einem bestimmten Verwaltungsverfahren teilnehmen zu lassen. Es liegt daher trotz des Mangels der formellen Bezeichnung ein Bescheid vor. Dass das Schreiben den Ausdruck "Mitteilung" verwendet, ändert daran nichts, schließt doch der Gebrauch dieses Wortes für sich allein nicht aus, dass eine Erledigung Bescheidcharakter hat. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Erledigung der belangten Behörde Höflichkeitsfloskeln enthält. Diese können wohl im Zweifelsfall den Ausschlag zugunsten einer Auslegung dahin geben, dass kein Bescheid vorliegt; im Beschwerdefall liegt aber ein Zweifelsfall nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch wiederholt Erledigungen, in denen von Höflichkeitsfloskeln Gebrauch gemacht wurde, als Bescheide eingestuft (Hinweis E vom 8.Juli 1991, 91/19/0092, und E vom 8.Juli 1991, 91/19/0096).
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999100202.X04Im RIS seit
12.07.2001