RS Vwgh 2000/1/31 98/10/0084

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Veröffentlicht am 31.01.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs1 Z2;
ApG 1907 §10 Abs2 Z3;
AVG §8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/10/0087

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/02/15 98/10/0356 1 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

MITBEWERBER iSd hg Judikatur zum ApG idF vor der Kundmachung BGBl I Nr 53/1998 (Hinweis E 30.8.1994, 90/10/0129, VwSlg 14103 A/1994, und E 4.11.1996, 96/10/0008) sind jene Konzessionswerber, deren Anträge deswegen abzuweisen wären, weil sie die gesetzlichen Bedarfsvoraussetzungen infolge der Erteilung der Konzession an den letztlich zum Zug kommenden Bewerber nicht mehr erfüllen, wobei dem (den) nicht zum Zug gekommenen Bewerber(n) die verfahrensrechtlichen Mittel zugebilligt werden, die Einhaltung der gesetzlichen Auswahlkriterien einer Überprüfung zuzuführen. Im Lichte der durch das E des Verfassungsgerichtshofes vom 2.3.1998, G 37/97 ua, bereinigten Rechtslage sind als Mitbewerber daher jene Bewerber um eine Apothekenkonzession anzusehen, deren Anträge im Hinblick auf ein Überschneiden des potentiellen Kundenkreises derart konkurrieren, dass bei Erteilung einer Konzession ein Bedarf an einer weiteren Konzession iSd § 10 Abs 1 Z 2 ApG insofern nicht besteht, als die Erteilung einer weiteren Konzession ein Absinken des Potentials des zum Zug kommenden Bewerbers iSd § 10 Abs 2 Z 3 ApG unter die Zahl von 5500 zu versorgende Personen zur Folge hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100084.X02

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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