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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §356 Abs3;Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob ein Vorbringen als geeignete Einwendungen iSd § 356 Abs 3 GewO 1994 zu werten ist, sind die Erklärungen eines Nachbarn nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen (Hinweis E 19.10.1993, l2/04/0267).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999040172.X01Im RIS seit
20.11.2000