RS Vwgh 2000/2/2 99/04/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.2000
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §74 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein Vorbringen als geeignete Einwendungen iSd § 356 Abs 3 GewO 1994 zu werten ist, sind die Erklärungen eines Nachbarn nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen (Hinweis E 19.10.1993, l2/04/0267).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999040172.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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