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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §284 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/15 91/13/0125 2Stammrechtssatz
Die Verfahrenspartei hat neben dem ohnehin statuierten Antragsrecht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat kein subjektiv öffentliches Recht auf amtswegige Durchführung einer solchen Verhandlung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997130199.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.02.2015